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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Halbatec,
Metzer Strasse 5,
D-66117 Saarbrücken
Großhandel für
Werbegeschenke
I. Geltung
II. Angebot und Vertragsabschluß, Muster
III. Preise und Lieferung
IV. Lieferzeit
V. Gefahrenübergang
VI. Gewährleistung und Rügepflicht
VII. Eigentumsvorbehalt
VIII. Zahlung
IX. Transport
X. Anwendbares Recht
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
XII. Erfassung von Kundendaten
XIII. Teilunwirksamkeit

I. Geltung
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
der Firma Halbatec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrages
erklärt der Vertragspartner, daß ihm die
Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen
einverstanden ist. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und
soweit wir sie ausdrücklich anerkennen.
2. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers
verpflichten die Firma Halbatec nicht, auch wenn nicht
ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen
und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

II. Angebot und Vertragsabschluß, Muster
1. Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst
zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen
Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert
haben.
2. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf
nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die
branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung
liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten. Eigenschaften des
Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.
3. Muster sind innerhalb von vier Wochen in einwandfreiem
Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht
innerhalb dieser Zeit, ist für das Muster der Kaufpreis
gemäß Preisliste zu bezahlen.
4. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in
unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und
Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende.
Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen
ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als
solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche
Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

III. Preise und Lieferung
1. Die von uns genannten Preise sind
freibleibend. Diese sind Nettopreise zuzüglich der am Tage
der Lieferung jeweils gültigen, gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Sollte sich das wirtschaftliche
Werteverhältnis von Leistung und Gegenleistung (z.B. durch
Änderung der Währungsverhältnisse) ändern, so ändern
sich die Abschlußpreise entsprechend.
2. Die von uns genannten Preise beruhen auf den
Preisbildungsfaktoren zum Zeitpunkt der Abgabe des
Angebotes. Für die Berechnung unserer Leistungen ist der
Preisstand am Tage der Berechnung maßgebend.
Preiserhöhungen unserer Lieferanten werden in voller Höhe
weiterberechnet. Etwaige Lohn- und Materialpreiserhöhungen
werden dem Besteller im gleichen Verhältnis in Rechnung
gesetzt. Unsere Preise gelten ab Lager Saarbrücken ohne
Verpackungs- und Transportkosten.
3. Firma Halbatec entscheidet über Art und Weise des
Versandes, es sei denn, der Auftraggeber gibt uns eine
besondere Versandart vor. Im einzelnen gelten folgende
Bedingungen: Inland: Die Lieferung erfolgt zuzüglich
Fracht- und Verpackungskosten. Ausland: Eine Lieferung ins
Ausland behalten wir uns unter der Verwendung besonderer
Liefervereinbarungen vor.
4. Erstlieferungen an Neukunden werden per Nachnahme oder
Vorauskasse vorgenommen, darauffolgende Lieferungen solange,
bis eine zufriedenstellende Auskunft über die Bonität
vorliegt.
5. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Lieferzeit
1. Die von uns gemachten Lieferfristen und
-Termine sind annähernd und für uns unverbindlich, eine
verspätete Lieferung berechtigt nicht zum Rücktritt oder
zur Forderung von Schadenersatz. Zu Teillieferungen sind wir
berechtigt.
2. Fälle höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, auf die
wir keinen Einfluß haben und die uns eine Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa
Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen,
Materialbeschaffungs-Schwierigkeiten, sowie die
Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung
seitens unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grunde,
entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen
Liefervertrag. In diesen Fällen kann Halbatec wahlweise vom
Vertrag zurücktreten oder bei Hindernissen vorübergehender
Natur die Lieferung für die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im
letzten Falle ist der Kunde nicht berechtigt, Aufträge
zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder
Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Soweit
dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er
nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

V. Gefahrenübergang
1. Versand und Transport erfolgen stets
auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei
Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Lieferung
unser Lager bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei
Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder
Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch
Sondervereinbarung die Versandkosten durch Halbatec
übernommen werden.
2. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus
Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der
Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den
Kunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde.

VI. Gewährleistung und Rügepflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, die
gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster übersandt waren
- unverzüglich nach dem Eintreffen bei ihm auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu
untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine
Mängelrüge nicht binnen 3 Tagen nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung
schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax bei uns
eingegangen ist. Bei Auftreten von Mängeln ist die
Benutzung sowie die Be- und Verarbeitung sofort
einzustellen. Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, uns
von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur
Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Darüber
hinaus verjähren Mängelansprüche spätestens einen Monat
nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.
2. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es
gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen
Speditionsbedingungen.
3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge werden
wir nach unserer Wahl eine kostenfreie Nachlieferung oder
Ersatzlieferung vornehmen. Bei Fehlschlagen dieser
Maßnahmen steht dem Kunden das Recht zur Herabsetzung des
Kaufpreises oder Wandlung (Rückgängigmachen) des Vertrages
zu. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung,
Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz) sind sowohl gegen Halbatec als auch
gegen deren Erfüllungs- bzw. Verpflichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt. Im Falle leichter
Fahrlässigkeit haften wir nur bei einer den Vertragszweck
gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen
ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
4. Im Falle einer Haftung nach Ziffer 3 sowie einer etwaigen
Haftung ohne Verschulden haften wir in jedem Fall nur für
den typischen und vorhersehbaren Schaden.
5. Ergibt sich im Rahmen der Bearbeitung des vom Kunden
behaupteten Gewährleistungsfalles, daß eine Mängelrüge
zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, etwaige
Versandkosten sowie eine angemessene Vergütung für die
Prüfung der Waren zu berechnen.
6. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den
vorstehenden Bedingungen. Alle dort nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
7. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8. Beim Weiterverkauf von Fremderzeugnissen übernehmen wir
keine eigene Haftung. Die sich aus der Garantie des
Herstellers etwa ergebenden Rechte werden an den Besteller
abgetreten.
9. Allgemeine Voraussetzung jeglicher
Gewährleistungsansprüche ist die ordnungsgemäße
Benutzung der gelieferten Ware entsprechend der jeweiligen
Bedienungs- und Pflegeanleitungen. In jedem Fall beschränkt
sich die Gewährleistung auf den Ersatz des gelieferten
Gegenstandes. Das Recht der Minderung ist ausgeschlossen.
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit etwaige
Mängel darauf zurückzuführen sind, daß entsprechende
Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen.
10.Rücknahme: Außer den zuvor beschriebenen, berechtigten
Beanstandungen, dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung
von Firma Halbatec zurückgesandt werden. Rechnungsnummer
und Datum müssen angegeben sein. Sofern Firma Halbatec eine
Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware
(neu, original verpackt, gebraucht) ein Abschlag von
mindestens 10% des Verkaufswertes, mindestens jedoch 10 €
und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Die
Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen. Rücknahme von
Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an
Erfüllungs-Statt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages. Die Firma Halbatec liefert keine
Waren auf Probe.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur
Zahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine
Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten
Beständen oder dem neuen Gegenstand ab. Bei Verarbeitung
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
unserer Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der
Bearbeitung zu. Firma Halbatec erwirbt daran Eigentum
gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet,
sicherheitshalber übereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Firma Halbatec ist von solchen
Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem
Brief zu benachrichtigen. Der Käufer darf die Ware -
gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden -
nur im ordnungsgemäßen Gesellschaftsbetrieb
weiterveräußern. Die ihm aus der Ware zustehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherheitshalber an Halbatec ab. Halbatec ermächtigt den
Käufer widerruflich, die an Halbatec abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir ohne Ausübung des
Rücktrittsrechtes und ohne Nachfristsetzung berechtigt, auf
Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der
Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken zu verlangen. Das gilt
auch dann, wenn sich der Kunde in Bezug auf die
Vorbehaltsware vertragswidrig verhält.

VIII. Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) ohne Abzug zu
erfüllen.
2. Wir behalten uns vor, Geldeingänge auf etwa
offenstehende ältere Rechnungen zu verrechnen.

IX. Transport
1. Das Risiko des Transportverlustes geht
zu Lasten des Bestellers; eine etwa von ihm gewünschte
Transportversicherung ebenfalls.

X. Anwendbares Recht
1. Die Beziehungen zwischen uns und dem
Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Kaufrecht sowie etwaige sonstige, auch künftige
zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen, auch
nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine
Anwendung.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem
Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist
Saarbrücken. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl
Saarbrücken oder der Sitz des Kunden. Gesetzliche
Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben
unberührt.

XII. Erfassung von Kundendaten
1. Unsere Buchhaltung wird über eine
EDV-Anlage geführt. In diesem Zusammenhang speichern wir
die aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden
erhaltenen Daten.

XIII. Teilunwirksamkeit
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen hiervon unberührt.
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